Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung: Wechselmodell und 'Leben bei einem Elternteil' (§1 Abs.1 Nr.2 UVG)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 3621/20
Datum
28.07.2021
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.12A3621.20.00
Quelle
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung zum Anspruch nach §1 Abs.1 Nr.2 UVG. Das OVG NRW ließ die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, weil die Auslegung der Voraussetzungen bei gemeinsamem Sorgerecht und wechselndem Aufenthalt rechtlich und tatsächlich besonders schwierig sei. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Beantwortung einer Rechts- oder Tatsachenfrage rechtlich und tatsächlich besonders schwierig ist und dies im Zulassungsvorbringen hinreichend dargestellt wird.

2

Bei gemeinsamem Sorgerecht und wechselndem Aufenthalt des Kindes ist die Frage, ob das Kind im Sinne des §1 Abs.1 Nr.2 UVG "bei einem seiner Elternteile" lebt, ein einzelfallabhängiger Auslegungs- und Würdigungssachverhalt.

3

Der Ausdruck "alleinstehend" im Gesetzestitel bzw. Anspruchsvoraussetzungen ist im jeweiligen Kontext auszulegen; bei Wechselmodellen kann das Merkmal nicht ohne genaue Prüfung der tatsächlichen Betreuungs- und Lebensverhältnisse bejaht werden.

4

Eine Kostenentscheidung kann der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden, solange die Hauptsache nicht entschieden ist.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, Minden

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der Frage, inwieweit bei gemeinsamem Sorgerecht und wechselndem Aufenthalt des Kindes bei jeweils dem einen und dem anderen Elternteil von einem Leben "bei einem seiner Elternteile" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auszugehen bzw. einer der Elternteile als "alleinstehend i. S. d. Gesetzestitels anzusehen ist, als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies in dem Zulassungsvorbringen der Klägerin auch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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