Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung zu Frage der Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 3185/17
Datum
28.12.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.12A3185.17.00
Quelle
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO mit der Frage, ob die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr gilt. Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung zu, da diese Rechtsfrage der näheren Prüfung in der Berufungsinstanz bedarf. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn der Zulassungsantrag substantiiert darlegt, dass eine grundsätzliche oder klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt, die in der Berufungsinstanz zu prüfen ist.

2

Ein Zulassungsantrag muss die zu klärende Rechtsfrage so darlegen, dass ersichtlich ist, dass die Entscheidung der Vorinstanz vertiefter rechtlicher Prüfung bedarf.

3

Die Frage, ob und in welchen Fallgestaltungen die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nicht mehr zur Anwendung kommt, kann eine zulassungsrelevante Rechtsfrage darstellen.

4

Die Kostenentscheidung kann bei Zulassung der Berufung der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3119/17

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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