Treffer
OVG NRW Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren auf 5.900 €

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 306/24
Datum
28.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0628.12A306.24.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren gemäß RVG i.V.m. GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 5.900,00 € fest. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren kann gemäß den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung bestimmt werden.

2

Kommt für das Verfahren Gebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in Betracht, sind die gesetzlichen Vorschriften des RVG (insbesondere § 33 Abs. 9) zu beachten; insoweit erfolgt keine Erstattung von Kosten.

3

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ist unanfechtbar.

4

Die Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts im Berufungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und kann an der Wertfestsetzung der Vorinstanz ausgerichtet werden, sofern keine abweichenden Umstände eine eigenständige Wertbemessung erfordern.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6504/21

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das zweitinstanzliche Verfahren wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024) auf 5.900,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren auf 5.900 € — Themis