Zulassung der Berufung wegen Zweifel an Anspruch auf Milchverringerungsbeihilfe
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- der Berufunghat der
- Aktenzeichen
- 12 A 2946/17
- Datum
- 15.01.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.12A2946.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen.
Ein Zulassungsvorbringen stellt die tragenden Annahmen der Vorinstanz durchgreifend in Frage, wenn es diese substantiiert bestreitet und deren Fortgeltung ernstlich in Zweifel zieht.
Bei EU-Agrarbeihilfen richten sich die Anspruchsvoraussetzungen nach der einschlägigen delegierten Verordnung; das Vorliegen eines frist- und formgerecht gestellten Beihilfeantrags kann entscheidungserheblich für die Leistungsberechtigung sein.
Die Entscheidung über die Kostenverteilung kann bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 12529/16
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.