Treffer
OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung: Prozessführungsbefugnis stationärer Pflegeeinrichtungen nach §14 APG NRW

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 29/21
Datum
24.08.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0824.12A29.21.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung zugelassen, um zu klären, ob vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen. Die Zulassung erfolgte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf.

2

Die Frage, ob vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben.

3

Die Erteilung der Zulassung der Berufung stellt keine inhaltliche Entscheidung über die materiell-rechtliche Berechtigung dar, sondern begründet lediglich die Notwendigkeit einer weitergehenden rechtlichen Klärung durch das Berufungsgericht.

4

Das Gericht kann die Kostenentscheidung der späteren Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4479/18

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Frage, inwieweit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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