Zulassung der Berufung abgelehnt: Bindung an unanfechtbare Vorentscheidungen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 230/08
- Datum
- 14.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0614.12A230.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen eines behaupteten Verfahrensmangels setzt voraus, dass der Mangel der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und nicht bereits unanfechtbar vorentschieden ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Das Berufungsgericht ist an unanfechtbare Vorentscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden; hierzu zählen insbesondere die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO; § 146 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen und aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar oder selbständig anfechtbar sind, unterliegen nicht der erneuten Beurteilung im Berufungsverfahren (§ 173 VwGO iVm § 512 ZPO).
Eine Ausnahme von der Bindung an unanfechtbare Vorentscheidungen kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche oder willkürliche Entscheidung (z. B. offensichtlicher Willkür bei Übertragung auf den Einzelrichter) in Betracht; die Darlegungslast hierfür trägt der Zulassungsbewerber.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 152 Abs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens eines der Beurteilung des Senats als Berufungsgericht unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger vermag weder mit seinem Vorbringen durchzudringen, die Rechtssache sei zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen worden, weil die materiellen Übertragungsvoraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorgelegen hätten, noch kann er sich darauf berufen, dass seine Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter bzw. weitere Mitglieder des für die Rechtssache zuständigen Spruchkörpers fehlerhaft abgelehnt wurden. Diese vom Kläger gerügten Verfahrensmängel unterliegen nämlich nicht der Beurteilung des Senats als Berufungsgericht.
Nach dem hier gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 512 ZPO unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar oder selbständig anfechtbar sind. An derartige Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht gebunden. Zu den unanfechtbaren Vorentscheidungen gehören jedoch sowohl die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO als auch die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, vgl.
§ 146 Abs. 2 VwGO.
Vgl. m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -, NVwZ-RR 2010, 40, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 200, 201, und 206; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124, Rn. 14.
Dafür, dass die Bindung ausnahmsweise wegen missbräuchlicher oder willkürlicher Übertragung auf den Einzelrichter entfallen wäre, bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte. Dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Schwierigkeit seiner Rechtssache anders beurteilt als das Verwaltungsgericht, reicht nicht aus, eine solche Annahme zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).