Zulassung der Berufung: Anforderungen an Verkehrszählungen nach §148 Abs.5 SGB IX
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 2275/14
- Datum
- 30.04.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.12A2275.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung einer Rechtsfrage bestehen.
Die gesetzliche Anforderung eines Nachweises durch Verkehrszählung nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ist nicht detailliert ausgestaltet; bei der Bewertung, ob eine Zählung den Anforderungen genügt, sind anerkannte Methoden für Verkehrserhebungen zu berücksichtigen.
Verwaltungsvorschriften ohne eigene Rechtsgrundlage entfalten keine normkonkretisierende Bindungswirkung für die Gerichte; sie können allenfalls das Normverständnis der Verwaltung wiedergeben.
Bei Erstattungsansprüchen nach SGB IX kommt es auf die substanziierte Darlegung des maßgeblichen betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes an; nur der streitige Unterschied ist zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 806/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit Blick auf das Zulassungsvorbringen ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung der entscheidungstragenden Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen den Mindestanforderungen genügen, die an eine Verkehrszählung zu stellen sind, wie sie gesetzlich in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX zum Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes gefordert wird.
Der nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX für die Erstattung der Fahrgeldausfälle auf der Grundlage des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes erforderliche Nachweis durch Verkehrszählung ist im Einzelnen gesetzlich nicht weiter ausgestaltet. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Verkehrszählung „nach den anerkannten Methoden für Verkehrserhebungen (z.B. Richtlinien für Verkehrserhebungen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V.) zu erfolgen“ habe.
Vgl. BT-Drucks. 10/335 vom 2. September 1983, S. 90.
Den von der Bezirksregierung E. insoweit angewandten „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“, RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit, Soziales vom 15. Dezember 1987 – II B 1 – 4421.4, MBl. NRW 1988, S. 50, kommt in Ermangelung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage eine die Gerichte bindende normkonkretisierende Funktion nicht zu. Als lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschriften geben sie das Normverständnis des Normgebers wieder, ohne dass das Gericht hieran gebunden ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Differenz zwischen dem anerkannten Schwerbehindertenprozentsatz von 9,67 % und dem geltend gemachten Schwerbehindertenprozentsatz von 13,31 %, mithin 3,64 Prozentpunkte, streitig sind, und das Gerichtsverfahren nicht gerichtskostenfrei ist.
Zitiert von (11)
- Verwaltungsgericht Minden · 6 K 2210/15 · 19.02.2016SGB IX: Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 – Verkehrszählung trotz Kontrollbeanstandungen
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 11 K 3078/15 · 15.11.2016Fahrgeldausfall-Erstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX: Stichprobenerhebung trotz Kontrollen anerkannt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 21 K 5810/15 · 29.04.2016§ 148 Abs. 5 SGB IX: Individualquote mangels ordnungsgemäßer Verkehrszählung nicht anerkannt
- Verwaltungsgericht Minden · 6 K 1861/14 · 19.02.2016SGB IX-Fahrgelderstattung: Verkehrszählung bei Stichprobe wegen Erhebungsfehlern nicht anerkannt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 21 K 5160/14 · 29.04.2016SGB IX § 148 Abs. 5: Individualerstattung nur bei ordnungsgemäßer Verkehrszählung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 21 K 5567/15 · 21.04.2017§ 148 Abs. 5 SGB IX: Individualerstattung nur bei ordnungsgemäßer Verkehrserhebung
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 11 K 44/16 · 29.03.2017SGB IX-Fahrgelderstattung: Stichprobenerhebung mangels ordnungsgemäßer Kontrolle nicht anerkannt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 11 K 43/16 · 15.11.2017SGB IX: Individualerstattung nur bei nachprüfbarer Verkehrszählung (Stichprobe)
- Verwaltungsgericht Minden · 6 K 3717/16 · 15.06.2018Fahrgeldausfall-Erstattung: Individualquote scheitert an fehlerhafter Verkehrszählung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 A 2615/16 · 29.11.2018§ 148 Abs. 5 SGB IX: Individualerstattung scheitert an fehlerhafter Verkehrszählung
- Verwaltungsgericht Minden · 6 K 4614/18 · 14.06.2019Erstattung Fahrgeldausfälle SGB IX: Stichprobenerhebung ohne Zählkräfte nicht anerkannt