Berufungszulassung: Statthaftigkeit von Nichtigkeits-/Restitutionsklagen im Kündigungsschutzprozess
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 2175/21
- Datum
- 10.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.12A2175.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO genügt, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Eine generelle Unstatthaftigkeit von Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen im Kündigungsschutzprozess bei Rücknahme der Berufung ist nicht ohne Weiteres anzunehmen; die Statthaftigkeit ist unter Berücksichtigung der prozessualen Gesamtsituation zu prüfen.
Das Oberverwaltungsgericht kann nach §130 Abs.2 Nr.2 VwGO die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, sofern die Klage nicht als unzulässig erscheint und ein Zurückverweisungsantrag gestellt wird.
Bei Zulassung der Berufung sind die Beteiligten auf eine mögliche Zurückverweisung hinzuweisen und zur Stellungnahme aufzufordern; die Entscheidung über die Kosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 895/20
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage sei im Kündigungsschutzprozess nicht statthaft, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren - wie hier - durch Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts beendet worden sei.
Bereits hiermit wird darauf hingewiesen, dass nach fristgerechter Begründung der zugelassenen Berufung eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht kommt, sofern sich die Klage nach Auffassung des Senats nicht als unzulässig erweist und einer der Beteiligten einen entsprechenden Zurückverweisungsantrag stellt. Die Beteiligten werden gebeten, sich hierzu zu äußern.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.