Berufungszulassung (§124 VwGO) bei besonderer Schwierigkeit wegen Teilhabebeeinträchtigung durch Schulwechsel
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1939/18
- Datum
- 03.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.12A1939.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufzeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
Die in §124 Abs.2 Nr.1 VwGO genannten ernstlichen Zweifel können sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO Bezug nehmen.
Für die Zulassung ist darzulegen, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten für die Entscheidung erheblich sind (z.B. hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung infolge eines eigenmächtigen Schulwechsels).
Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens kann bis zur Endentscheidung zurückgestellt werden und wird mit der abschließenden Entscheidung geregelt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2593/17
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Beklagten zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Zusammenhang mit einem eigenmächtig initiierten Schulwechsel aufweist. Schwierigkeiten bestehen ferner im Hinblick auf die Frage, ob vorliegend von einem Versagen des öffentlichen Schulsystems ausgegangen werden kann.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.