Berufungszulassung wegen Abgrenzungsfragen zwischen Pflegezulage (§35 BVG) und Jugendhilfe
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1894/14
- Datum
- 13.08.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0813.12A1894.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung einer Rechtsfrage aufzeigt.
Bei der Prüfung, ob Leistungen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen dem gleichen Zweck im Sinne des §93 Abs.1 SGB VIII dienen, können komplexe Auslegungsfragen und unklare tatsächliche Leistungsinhalte die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Dass eine Leistung (z. B. eine Pflegezulage nach §35 BVG) möglicherweise nicht die vom Antragsteller behauptete hauswirtschaftliche oder pflegerische Versorgung sicherstellt, schließt die Berufungszulassung nicht aus, wenn ernstliche Zweifel und Abgrenzungsprobleme bestehen.
Unklare Tatsachenfragen insbesondere zum Umfang und Inhalt bereits gewährter Leistungen (z. B. zum sogenannten Basisentgelt) können die Notwendigkeit weitergehender Prüfung in der Berufungsinstanz begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 232/14
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufungszulassung beruht maßgeblich auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen lässt - ungeachtet des Umstandes, dass Einiges dafür spricht, dass die Pflegezulage nach § 35 BVG, anders als das Zulassungsvorbringen annimmt, nicht die hauswirtschaftliche Versorgung des Empfängers sicherstellen soll -,
vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, juris,
besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind) bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Pflegezulage nach § 35 BVG dem gleichen Zweck i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII wie die durch die Beklagte gewährten Leistungen der Jugendhilfe dient. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich insbesondere daraus, dass bisher ungeklärt ist, in welchem Umfang die Leistungen der Beklagten - insbesondere das sogenannte Basisentgelt - den pflegerischen Bedarf des Klägers decken (sollen).