Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender Vertretung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1873/07
- Datum
- 25.06.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0625.12A1873.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, wenn nur dieser Rechtsbehelf zur Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils führen kann.
Anträge auf Zulassung der Berufung sind formgerecht zu stellen; insoweit besteht nach § 67 Abs. 1 VwGO grundsätzlich Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt.
Wird der Beteiligte in der Rechtsmittelbelehrung auf Vertretungspflichten und Fristen hingewiesen, begründet dies die Pflicht zur Einhaltung dieser Anforderungen; deren Nichtbeachtung kann zur Verwerfung des Antrags führen.
Die Kostenentscheidung über das Zulassungsverfahren und die Festsetzung des Streitwerts richten sich nach den Vorschriften der VwGO (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3) und des GKG (§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1, 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3621/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die "Beschwerde", die der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Januar 2007 erhoben hat, ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten. Denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu der
- von dem Kläger offensichtlich erstrebten - Überprüfung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts führen.
Der Antrag ist allerdings, abgesehen von der Frage nach dem Ablauf der bei der Rechtsmitteleinlegung zu wahrenden Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, schon deshalb zu verwerfen, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Der Kläger hat sich nämlich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf dieses Vertretungserfordernis wie auch auf die einmonatige Antragsfrist ist er in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 sowie § 47 Absätze 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).