Treffer
OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung wegen unbestimmter Elternbeitragssatzung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 1757/16
Datum
07.03.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0307.12A1757.16.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil das fristgemäße Zulassungsvorbringen und die rückwirkend geänderte Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die im Verwaltungsgericht getroffene Annahme einer unzureichend bestimmten Ermittlung der Beitragshöhe überprüfungsbedürftig machen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach der Hauptsache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn fristgemäßes Zulassungsvorbringen und Umstände vorliegen, die eine rechtliche Überprüfung der entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz erfordern.

2

Eine Elternbeitragssatzung muss hinreichend bestimmt Regelungen zur Ermittlung der Beitragshöhe enthalten; fehlt eine solche Bestimmtheit, begründet dies einen überprüfungsbedürftigen Rechtsstreit.

3

Eine rückwirkende Änderung einer Beitragssatzung kann für die Zulassungsentscheidung erheblich sein, wenn sie das Vorbringen zur Bestimmtheit oder Berechenbarkeit der Beiträge beeinflusst.

4

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2364/15

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in Ansehung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens jedenfalls bei Berücksichtigung der rückwirkend geänderten Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe, der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

2

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in Ansehung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens jedenfalls bei Berücksichtigung der rückwirkend geänderten Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe, der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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