Zulassung der Berufung wegen unbestimmter Elternbeitragssatzung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1757/16
- Datum
- 07.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0307.12A1757.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn fristgemäßes Zulassungsvorbringen und Umstände vorliegen, die eine rechtliche Überprüfung der entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz erfordern.
Eine Elternbeitragssatzung muss hinreichend bestimmt Regelungen zur Ermittlung der Beitragshöhe enthalten; fehlt eine solche Bestimmtheit, begründet dies einen überprüfungsbedürftigen Rechtsstreit.
Eine rückwirkende Änderung einer Beitragssatzung kann für die Zulassungsentscheidung erheblich sein, wenn sie das Vorbringen zur Bestimmtheit oder Berechenbarkeit der Beiträge beeinflusst.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2364/15
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in Ansehung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens jedenfalls bei Berücksichtigung der rückwirkend geänderten Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe, der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in Ansehung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens jedenfalls bei Berücksichtigung der rückwirkend geänderten Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe, der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.