Zulassung der Berufung: Anrechnung von Elterngeld auf §36 BAföG‑Vorausleistung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1736/16
- Datum
- 14.09.2017
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.12A1736.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht aufweist.
Die Frage, ob nach dem BEEG gezahltes Elterngeld auf den Anspruch auf Vorausleistung nach §36 BAföG anzurechnen ist, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO haben.
Das Zulassungsvorbringen muss substantiiert darlegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist.
Die Entscheidung über die Kosten kann im Zulassungsbeschluss der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2162/14
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Das Zulassungsvorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf hinsichtlich der Frage, ob ein dem Auszubildenden nach dem Gesetz zum Elterngeld und zu Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) gezahltes Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € seinen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbil-dungsförderung nach § 36 BAföG mindert.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Das Zulassungsvorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf hinsichtlich der Frage, ob ein dem Auszubildenden nach dem Gesetz zum Elterngeld und zu Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) gezahltes Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € seinen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbil-dungsförderung nach § 36 BAföG mindert.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.