Berufungszulassung: Zweifel an dringender Kindeswohlgefährdung bei Inobhutnahme
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1402/18
- Datum
- 25.10.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.12A1402.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
Eine Inobhutnahme eines Kindes setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes voraus.
Beruhigende oder entlastende Umstände, insbesondere eine einvernehmliche Unterbringung, können die Annahme einer weiterhin bestehenden dringenden Gefahr entkräften.
Nicht erhärtete Verdachtsmomente begründen für sich genommen keine hinreichende Grundlage zur Bejahung einer dringenden Kindeswohlgefährdung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3255/16
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Es trifft auf Bedenken, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme (noch) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes K. bestand. Durch die (zunächst) im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte Unterbringung von X. in der Einrichtung "N. " war eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten. Ferner hatte sich der Verdacht, X. sei mit einem Tennisschläger geschlagen worden, nicht erhärten lassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.