Treffer
OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung: Rückwirkung des interkommunalen Kostenausgleichs nach §21d KiBiZ

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 1402/17
Datum
07.12.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1207.12A1402.17.00
Quelle
Das OVG NRW hat die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch auf interkommunalen Kostenausgleich nach §21d KiBiZ rückwirkend geltend gemacht werden kann oder erst mit seiner Geltendmachung entsteht. Das Zulassungsvorbringen stellt die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts hierzu durchgreifend in Frage. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet.

2

Die Auslegung einer Spezialvorschrift wie §21d KiBiZ kann entscheidungserhebliche Fragen, insbesondere zur Rückwirkung von Ansprüchen auf interkommunalen Kostenausgleich, aufwerfen und damit die Zulassung rechtfertigen.

3

Ob ein Anspruch auf interkommunalen Kostenausgleich rückwirkend entsteht oder erst mit seiner Geltendmachung begründet wird, ist durch Auslegung der gesetzlichen Regelung und unter Würdigung des Gesetzeszwecks zu klären.

4

Gerichte können die Entscheidung über die Kostenverteilung im Zulassungsbeschluss der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1792/16

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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