Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen Auslegungsfragen zu §26 Abs.3 Nr.3 KiBiZ

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
12 A 1327/17
Datum
28.08.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.12A1327.17.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Entscheidend war, dass die vom Beklagten aufgezeigten Fragen — insbesondere zur Zulässigkeit der Klage und zur Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ — rechtlich und tatsächlich besonders schwierig sind. Das Zulassungsvorbringen machte diese Schwierigkeit hinreichend deutlich. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen rechtlich und tatsächlich besonders schwierig ist und das Zulassungsvorbringen dies hinreichend darlegt.

2

Bei der Prüfung der Zulassung kann die Zulässigkeit der Klage selbst sowie die Auslegung einer einschlägigen spezialgesetzlichen Vorschrift (z. B. § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ) maßgeblich für die Annahme besonderer Schwierigkeiten sein.

3

Das Gericht kann die Entscheidung über die Kosten dem Ausgang des Berufungsverfahrens vorenthalten und die Kostenentscheidung der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1532/16

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.