Zulassung der Berufung – Anrechnung von Elterngeld beim Jugendhilfekostenbeitrag
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1279/13
- Datum
- 18.07.2013
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A1279.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen.
Die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrags von 300 € beim Bezug anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.
Bei Auslegungs- und Lückenschließungsfragen im Jugendhilferecht darf richterliche Rechtsfortbildung keine Regelungen schaffen, die der klaren gesetzlichen Ordnung entgegenstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 775/11
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das angefochtene Urteil weicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 18.12 – (juris) ab. Nach letztgenanntem Urteil ist bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300,- Euro beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.