Berufungszulassung wegen Anrechnung von Immobilienvermögen beim Pflegewohngeld
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- 12 A 1033/14
- Datum
- 19.06.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0619.12A1033.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist geboten, wenn das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung oder in der tatsächlichen Würdigung begründet.
Die Frage, ob ein im Eigentum stehendes, selbstgenutztes Hausgrundstück vor Gewährung von Pflegewohngeld als einzusetzendes oder zu verwertendes Vermögen zu berücksichtigen ist, kann besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist eine wertende Abwägung sämtlicher relevante Umstände vorzunehmen; diese Abwägung kann im Einzelfall zugunsten des Leistungsberechtigten ausfallen.
Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Rechtsprechung der Vorinstanz umfasst regelmäßig konkludent auch die Behauptung besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2556/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet besondere Schwierigkeiten (deren Geltendmachung von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent umfasst ist) in Bezug auf die Frage, ob das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Hausgrundstück mit der Anschrift T.-------straße 13,
F. , vor einer Inanspruchnahme des begehrten Pflegewohngeldes als Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten war. Die Einwendungen der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die gebotene wertende Abwägung aller die Angemessenheit i.S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmenden Faktoren im Ergebnis zugunsten der Klägerin auszufallen hat.