Beschwerde zurückgewiesen – kein Anspruch auf Aufnahmebescheid nach §27 Abs.1 BVFG
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- 11 E 1105/16
- Datum
- 10.01.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0110.11E1105.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.1 BVFG setzt voraus, dass der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt wird.
Ein nach Wohnsitzbegründung in Deutschland erst mehr als ein Jahr später gestellter Aufnahmeantrag begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme im Härtefall nach §27 Abs.1 BVFG.
Ein vor der Aussiedlung geführtes, bestandskräftig negativ abgeschlossenes Aufnahmeverfahren heiligt nicht später gestellte Anträge; frühere, negativ entschiedene Verfahren begründen keinen fortwirkenden zeitlichen Zusammenhang.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn voraussichtlich kein Erfolg des Hauptantrags besteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4595/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger dürfte ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht zustehen. Er hat in seiner Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen.
Das Verwaltungsgericht hat für diesen Einzelfall zutreffend dargelegt, der Kläger habe erst über ein Jahr nach seiner Wohnsitzbegründung in Deutschland und damit ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung einen Aufnahmeantrag gestellt. Soweit er dagegen in der Beschwerdebegründung einwendet, er habe bereits im Jahr 2011 einen Aufnahmeantrag gestellt, mit dem er seinen Spätaussiedlerwillen zum Ausdruck gebracht habe, verhilft das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aufnahmebewerber vor der Aussiedlung ein Aufnahmeverfahren durchgeführt hat, das - wie im Falle des Klägers - bestandskräftig negativ abgeschlossen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 11 A 1296/14 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 -, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert (2)
Zitiert von (14)
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