Anordnung aufschiebender Wirkung wegen Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- 11 B 622/15.A
- Datum
- 12.06.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0612.11B622.15A.00
Abstrakte Rechtssätze
Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können vorliegen, wenn die in Art. 29 der Dublin-VO geregelte Überstellungsfrist abläuft.
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO muss die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den aufnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt werden, sofern keine Verlängerungsgründe nach Satz 2 vorliegen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann erfolgen, obwohl die ursprüngliche Klage gegen eine Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung hatte, wenn nachträglich veränderte Umstände eintreten, die die Rechtslage wesentlich neu begründen.
Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht über die Kostenfolge; die Antragsgegnerin kann die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, wobei Gerichtskosten nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG entfallen können.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 - 1 L 2241/14.A. - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6304/14.A (11 A 1183/15.A OVG NRW) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2014 wird angeordnet.
Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen vor. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ist abgelaufen. Die französischen Behörden hatten mit Schreiben vom 27. August 2014 die Wiederaufnahme des Klägers erklärt. Die gegen die Abschiebungsanordnung erhobene Klage hatte keine aufschiebende Wirkung. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO hätte die Überstellung des Klägers nach Frankreich, da keine Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vorliegen, deshalb innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Frankreich, also bis zum 27. Februar 2015, durchgeführt werden müssen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).