Treffer
OVG NRW Beschluss

Blumenkübel auf öffentlicher Straße als erlaubnispflichtige Sondernutzung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
11. Senat
Aktenzeichen
11 B 304/14
Datum
04.04.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0404.11B304.14.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine straßenrechtliche Ordnungsverfügung zur Entfernung von Blumenkübeln sowie gegen die Zwangsgeldandrohung. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Das Aufstellen der Kübel ist ohne Sondernutzungserlaubnis formell illegal und wird nicht vom Anliegergebrauch gedeckt. Die Begründung des Sofortvollzugs zur Vermeidung von Wiederholungs- und Nachahmungsfällen genügte den gesetzlichen Anforderungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Aufstellen von Blumenkübeln auf öffentlichen Straßenflächen ist grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts.

2

Die formelle Illegalität einer Sondernutzung wegen Fehlens der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis berechtigt die zuständige Behörde grundsätzlich zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen.

3

Der straßenrechtliche Anliegergebrauch umfasst nur die für eine angemessene Grundstücksnutzung erforderliche Straßenbenutzung, nicht jedoch eine Möblierung des Straßenraums durch Anlieger.

4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann zur Verhinderung von Wiederholungs- und Nachahmungsfällen hinreichend begründet sein.

5

Die Gestaltung des öffentlichen Straßenraums und die Beurteilung seiner Verkehrssicherheit obliegen nicht dem einzelnen Anlieger.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 316/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der straßenrechtlichen Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2013 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, die Antragsgegnerin habe den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen. Die zur Begründung aufgeführten maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin, einer Wiederholungsgefahr und der Schaffung von Präzedenzfällen vorzubeugen, beziehen sich auf die dem Antragsteller fehlende Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Blumenkübeln, auch trägt der Wille, der Gefahr von Nachahmungen vorzubeugen, die Anordnung des Sofortvollzuges. Sofern sich der Antragsteller auf Blumenkübel beruft, die nach seinem Vortrag von der Antragsgegnerin aufgestellt worden sind, verkennt der Antragsteller - unabhängig davon, ob er mit diesem Einwand im Rahmen der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gehört werden kann -, dass es gerade nicht seine Sache ist, den Straßenraum nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Ebenso wenig geht es bei der Verhinderung einer den Gemeingebrauch störenden Sondernutzung nicht nur um den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr, also das Parken, vielmehr sollen insbesondere auch Fußgänger ungehindert den Verkehrsraum in seinem vollen Umfang nutzen können.

5

Das Verwaltungsgericht hat ferner in nicht zu beanstandender Weise und mit einer inhaltlich nicht angreifbaren Begründung entschieden, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Blumenkübel ist. Allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Straßenflächen gemäß § 18 StrWG NRW erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 StrWG NRW.

6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 11 B 302/12 -, n. v., m. w. N.

7

Die Straßenbaubehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall auch nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -, juris, und vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NWVBl. 1997, 269 (271).

9

Die Auffassung des Antragstellers, das Aufstellen der Blumenkübel sei vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt, geht fehl. Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Für eine solche angemessene Grundstücksnutzung ist nicht all das erforderlich, was für den Grundstückseigentümer wünschenswert ist, sondern dasjenige, was er nach der sowohl durch die Nutzung des Grundstücks als auch durch dessen Umgebung geprägten Situation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann. Anders etwa als im Falle von Kellerlichtschächten, Eingangstreppen, Kelleröffnungen u. ä.

10

- vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 14a StrWG NRW in das Landesstraßenrecht, LT-Drucks. 9/860, 63 -

11

wird eine „Möblierung“ des Straßenraums durch Anlieger nicht vom straßenrechtlichen Anliegergebrauch erfasst, insbesondere stellen dort aufgestellte Blumenkübel nach der Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats eine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW dar.

12

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 23 A 4553/95 -.

13

Im Übrigen ist es nicht Sache des Antragstellers, zu beurteilen, wie der Straßenraum - etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - zu gestalten ist oder ob ein ungehinderter Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr trotz der aufgestellten Blumenkübel (noch) ungehindert stattfinden kann.

14

Da rechtliche Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung weder substantiiert geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, hat das Verwaltungsgericht auch insoweit den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert (1)

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