Treffer
OVG NRW Beschluss

Einstellung des Asylverfahrens; VG-Urteil für wirkungslos erklärt

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
11. Senat
Aktenzeichen
11 A 752/15.A
Datum
29.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0729.11A752.15A.00
Quelle
Das OVG NRW stellt das Verfahren gemäß §§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO ein und erklärt das Urteil des VG Köln für wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO). Die Kosten beider Instanzen werden je zur Hälfte getragen, da die entscheidungserhebliche Frage offengeblieben ist, ob systemische Mängel in Rumänien (§ Art.3 Abs.2 Dublin‑III‑VO) vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsprozess kann nach § 125 Abs.1 VwGO (in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 VwGO) eingestellt werden, wenn die Fortführung entbehrlich ist.

2

Ein Urteil kann nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO für wirkungslos erklärt werden, wenn es infolge eines prozessualen Mangels ohne rechtliche Wirkung ist.

3

Die Kostenentscheidung kann nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO dem billigen Ermessen unterliegen und auch bei Nicht-Erhebung von Gerichtskosten zwischen den Parteien geteilt werden.

4

Die prozessuale Klärung, ob ein Asylbewerber sich auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat berufen kann (Art.3 Abs.2 Unterabs.2 Dublin‑III‑VO), ist entscheidungserheblich für die Verfahrensfortführung.

5

Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar, sodass eine sofortige Rechtsbehelfsmöglichkeit regelmäßig entfällt.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7242/14.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Dies entspricht billigem Ermessen, weil die Frage, ob sich der Kläger zu Recht auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien berufen hat (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der DublinIII-VO), offen ist (§§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Einstellung des Asylverfahrens; VG-Urteil für wirkungslos erklärt — Themis