Zulassung der Berufung: Prüfung der Straßen-Sondernutzung durch "Partybike"
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- 11 A 2511/10
- Datum
- 04.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0504.11A2511.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Sache weiterer rechtlicher Überprüfung durch das Berufungsgericht bedarf.
Die Einordnung einer Straßenbenutzung als Sondernutzung erfordert eine nachvollziehbare Abgrenzung gegenüber ähnlichen Nutzungsformen; fehlt eine solche Abgrenzung, ist die Einordnung überprüfungsbedürftig.
Ein Zulassungsbeschluss kann das Verfahren in ein Berufungsverfahren überführen; eine erneute Einlegung der Berufung ist dann gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Tenor
Die Berufung wird zugelassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); es bedarf weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob das Verwaltungsgericht die Straßennutzung durch ein sog. "Partybike" - ohne die vom Senat im Beschluss vom 15. Dezember 2009 im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeregte Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten vorzunehmen - zutreffend als Sondernutzung einge¬ordnet hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Das Antragsverfahren wird als Beru-fungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen.