Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Prozessvertretung (§ 67 Abs.4 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 210/24
- Datum
- 06.03.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0306.10B210.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben, führt die persönliche Einlegung der Beschwerde durch den Beteiligten zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs.
Die Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und bestimmt damit den Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist.
Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind bzw. nach den einschlägigen GKG-Vorschriften unanfechtbar sind, sind weiteren Rechtsmitteln entzogen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3418/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist unzulässig. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten. Er hat die Beschwerde am 29. Februar 2024, dem letzten Tag der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO - zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen, mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Eilbeschlusses am 15. Februar 2024 -, persönlich und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.500,- Euro festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.