Beschwerdeverwerfung wegen unzureichender Begründung durch Prozessbevollmächtigten
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 1244/25
- Datum
- 03.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:1203.10B1244.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn die fristgerecht eingereichte Begründung die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.
Die bloße Übersendung einer vom Beteiligten persönlich verfassten Beschwerdeschrift durch den Prozessbevollmächtigten genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO.
§ 67 Abs. 4 VwGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte durch erkennbare eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs die Begründung übernimmt; bloße Billigung oder Zuschreibung ist unzureichend.
Sind Rechtsmittel oder Eingaben wegen Form- oder Begründungsmängeln zu verwerfen, können die Kosten des Verfahrens dem Unterliegenden gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden; der Beschluss kann unanfechtbar sein (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 2124/25
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Auch die erneute Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller ist zwar nunmehr ‑ anders als noch im Verfahren 10 B 1228/25 - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der die Beschwerde eingelegt hat. Allerdings ist diese nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden.
Die bloße Übersendung der vom Antragsteller persönlich verfassten Beschwerdeschrift durch seinen Prozessbevollmächtigten genügt mit Blick auf § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO soll eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten gewährleisten. Dementsprechend reicht es nicht aus, dass ein Rechtsanwalt sich Ausführungen eines Beteiligten oder eines Dritten lediglich zu eigen macht oder sich zuschreiben lässt, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 8 B 11.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 21 D 98/17.AK -, juris Rn. 78, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2025 - 10 B 741/25.NE -, juris Rn. 51.
Ein solcher Fall ist hier aber gegeben. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich dessen Beschwerdebegründung nach eigener Prüfung zu eigen macht, kommt in seinem Schriftsatz nicht zum Ausdruck. Vielmehr teilt er lediglich mit, er überreiche in der Anlage die „seitens des Klägers gefertigte sofortige Beschwerde zur weitergehenden gerichtlichen Veranlassung“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).