Treffer
OVG NRW Beschluss

OVG NRW: Verfahren eingestellt – Antragstellerin trägt Kosten; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
10a Senat
Aktenzeichen
10A B 202/00.NE
Datum
22.01.2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Verfahren ein und traf eine Kostenentscheidung. Die Antragstellerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde auf 50.000,00 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren durch Beschluss einstellen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der (antragstellenden) Partei auferlegen.

3

Die außergerichtlichen Kosten von Anhörungsberechtigten können vom Gericht als nicht erstattungsfähig festgesetzt werden.

4

Das Gericht bestimmt den Streitwert auch bei Verfahrenseinstellung.

5

Ein Beschluss über die Verfahrenseinstellung kann unanfechtbar sein.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW: Verfahren eingestellt – Antragstellerin trägt Kosten; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig — Themis