Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung: Neue Baugenehmigung im Zulassungsverfahren unbeachtlich

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 A 736/25
Datum
27.03.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0327.10A736.25.00
Quelle
Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus wegen unzumutbarer Lärmimmissionen zulasten der Nachbarn aufgehoben hatte. Sie berief sich auf eine nach dem Urteil erteilte neue Baugenehmigung mit geänderten Unterlagen und Schallgutachten. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil dieses neue Genehmigungsverfahren den erstinstanzlichen Streitgegenstand nicht verändern kann. Die ursprüngliche Baugenehmigung blieb daher maßgeblich; das Urteil wurde rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung bezeichnet und durch schlüssige Gegenargumente infrage stellt.

2

Der Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist auf den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt.

3

Bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann der Streitgegenstand weder ausgetauscht noch im Wege einer Klageänderung geändert oder erweitert werden.

4

Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erteilte neue Baugenehmigung ist im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen ursprünglichen Baugenehmigung zu belegen.

5

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 803/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Kläger die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. Mai 2020 für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Parkplatzanlage und Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur 00, Flurstücke 116 und 607 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstücke) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Sie erweise sich als den Klägern gegenüber rücksichtslos. Die angefochtene Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass auf das Wohngrundstück der Kläger keine unzumutbaren Lärmimmissionen einwirkten.

4

Die Beigeladene stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

5

Die Beigeladene verweist lediglich darauf, dass ihr auf ihren Änderungsantrag am 22. April 2025 - auf der Grundlage eines neuen Lageplans, aktueller Betriebsbeschreibungen und eines überarbeiteten Schallgutachtens - eine neue Baugenehmigung erteilt worden sei, mit der die Bedenken des Verwaltungsgerichts ausgeräumt worden seien. Hiermit kann die Beigeladene jedoch im Zulassungsverfahren nicht gehört werden.

6

Der Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist auf den Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt und kann deswegen im Verfahrensstadium bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung weder ausgetauscht noch im Sinne einer Klageänderung (§ 91 VwGO) geändert oder erweitert werden.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 10 A 1795/22 -, juris Rn. 19 f., m. w. N.

8

Damit kann die Baugenehmigung vom 22. April 2025 im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitiert (1)