Treffer
OVG NRW Beschluss

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Gehörsverletzung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 A 2049/22.A
Datum
21.10.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1021.10A2049.22A.00
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung seines Asylantrags und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht die Echtheit vorgelegter Dokumente nicht durch Auskunft der deutschen Botschaft überprüft habe. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück: Das VG hat die eingereichten Dokumente gewürdigt und die Rüge betrifft eine vermeintliche Aufklärungspflicht, die keine Gehörsverletzung darstellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur zu bejahen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.

2

Die bloße Behauptung, das Gericht habe ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen eine Echtheitsauskunft einzuholen, begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Ein Aufklärungsmangel fällt grundsätzlich nicht unter die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gehört nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.

4

Kosten des Zulassungsverfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden; Gerichtskosten werden gemäß § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG nicht erhoben.

5

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7730/20.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 10. Dezember 2020, das einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, weil ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Christen in Pakistan keine Gruppenverfolgung drohe und er hinsichtlich seiner Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan von der Gruppe „Pakistan T. U.“ bedroht beziehungsweise getötet zu werden, auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen sei. Diese die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragende Begründung greift der Kläger nicht an, wenn er rügt, das Verwaltungsgericht hätte die Echtheit der Dokumente, die er eingereicht hat, um die behauptete Bedrohung durch die Gruppe „Pakistan T. U.“ zu belegen, durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in J. überprüfen lassen müssen.

5

Ungeachtet dessen ergibt sich aus dieser Rüge auch deswegen keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang insbesondere die oben genannten Dokumente auf ihre Aussagekraft hin gewürdigt hat. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag eine Auskunft zur Echtheit der Dokumente einholen müssen, beanstandet der Kläger eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel stellt jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016  ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., mit weiteren Nachweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

8

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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