Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen sachlich-rechtlicher Mängel
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ss 677/95 - 242 -
- Datum
- 26.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1996:0126.SS677.95.242.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann ein angefochtenes Urteil aufheben, wenn sachlich-rechtliche Mängel die Rechtskraft des Urteils beeinträchtigen.
Bei Vorliegen solcher Mängel ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zulässig.
Das Revisionsgericht kann die Zurückverweisung an eine andere Kammer der Vorinstanz anordnen, wenn dies eine unvoreingenommene Neuverhandlung fördert.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision gehört zum Gegenstand der Zurückverweisung, sofern das Revisionsgericht dies anordnet.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wie folgt begründet: Die sachlich-rechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dem stimmt der Senat zu.