OLG Köln Beschluss
Revision: Aufhebung des Urteils mit Feststellungen und Zurückverweisung an andere Strafkammer
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ss 616/99 - 28 -
- Datum
- 11.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2000:0211.SS616.99.28.00
Das Oberlandesgericht Köln hebt das angefochtene Urteil einschließlich seiner Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurück. Die Rückverweisung umfasst auch die Entscheidung über die Kosten der Revision. Der Beschluss trifft keine inhaltliche Entscheidung zum Kernurteil, sondern ordnet eine Neuverhandlung an.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Revisionsgericht kann ein angefochtenes Urteil mit seinen Feststellungen aufheben.
2
Das Revisionsgericht ist befugt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
3
Eine Zurückverweisung kann ausdrücklich auch die Entscheidung über die Kosten der Revision umfassen.
4
Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer der gleichen Instanz erfolgen, um die erneute Entscheidung zu veranlassen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.