Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtentpflichtung des Pflichtverteidigers und der Revision
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ss 594/96 - 203 -
- Datum
- 06.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1996:1206.SS594.96.203.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen Pflichtverteidiger zu entpflichten, ist zulässig und durch das Beschwerdegericht zu prüfen.
Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers setzt dar, dass eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses oder ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht substantiiert dargelegt wird.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten der Rechtsmittel hat die unterliegende Partei zu tragen; bei Verwerfung trägt der Angeklagte die Kosten gemäß § 473 StPO.
Tenor
I.) Die - zulässige (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 143 Rn. 7) - Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß vom 19. August 1996, durch den der Vorsitzende der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln es abgelehnt hat, den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt P. zu entpflichten und an seiner Stelle Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. September 1996 als unbegründet verworfen, weil weder eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses (vgl. KG StV 1990, 347) noch ein Fehlverhalten des Pflichtverteidigers von besonderem Gewicht (vgl. OLG Nürnberg StV 1995, 287) dargelegt ist. II.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). III.) Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen (§ 473 StPO).