Rechtsbeschwerde verworfen: Keine Rechtsfehlerfeststellung; Kostenverurteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ss 531/01
- Datum
- 08.01.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2002:0108.SS531.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung anhand der vorgebrachten Beschwerdegründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in der Rechtsbeschwerde richtet sich nach der konkreten Begründung der Rechtsbeschwerde; nicht substantiiert vorgetragene Rügen rechtfertigen keine weitergehende Fehlerinvestigation.
Ist kein nachprüfbarer Rechtsfehler dargelegt, ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen und das Rechtsmittel gilt als unbegründet.
Erfolgt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der StPO und des OWiG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 OWiG).