Rechtsbeschwerde verworfen; Tenor ergänzt – Verurteilung zu Geldbuße bestätigt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ss 494/93 B - 258 B -
- Datum
- 30.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1993:1130.SS494.93B258B.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Kommt die Überprüfung zu keinem Rechtsfehler, bleibt die materielle Entscheidung der Vorinstanz bestehen; die Rechtsbeschwerde ist insoweit unbegründet.
Das Beschwerdegericht kann den Tenor des angefochtenen Urteils ergänzen oder berichtigen, soweit dies zur eindeutigen und vollständigen Feststellung des Urteilsinhalts erforderlich ist.
Bei Bestätigung einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit sind dem Verurteilten die auferlegte Geldbuße sowie die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; die Kosten der erfolglosen Rechtsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Jedoch wird der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ergänzt, berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 17 Abs. 1, 53 Abs. 1 LMBG, § 25 Nr. 1 LHyg-VO, § 18 FHyg-VO zu einer Geldbuße von 2.000,-- DM verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen." Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene zu tragen.