Revision verworfen – keine Revisionsrechtfertigung; Nichterörterung der Bewährungsfrage unschädlich
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ss 244-245/92 - 134 -
- Datum
- 14.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1992:0714.SS244.245.92.134.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine unterlassene Erörterung der möglichen Widerrufe früherer Strafaussetzungen zur Bewährung ist unschädlich, sofern ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dieser Nichterörterung beruht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer gemäß §473 Abs.1 StPO aufzuerlegen.
Bei der Prüfung der Strafaussetzungsfrage sind die möglichen Einwirkungen des Strafvollzugs und der Widerruf früherer Bewährungsstrafen zu berücksichtigen; entscheidend ist, ob eine Unterlassung die Beurteilung (z. B. der Charakterisierung als unverbesserlicher Rechtsbrecher) beeinflusst.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 1991 wird unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer bei der Strafaussetzungsfrage nicht erörtert hat, daß frü-here Strafaussetzungen zur Bewährung im Hinblick auf die verfahrensgegen-ständliche Tat möglicherweise widerrufen werden und der Angeklagte schon da-durch den Einwirkungen des Strafvollzugs ausgesetzt sein würde (vgl. Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 56 Rdnr. 22), kann im Hinblick auf die Charakterisierung des Angeklagten als "unverbesserlicher Rechtsbrecher" ausge-schlossen werden, daß das Urteil auf dieser Nichterörterung beruht. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).