Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde in OWi-Sache wegen fehlender Zulassungsgründe
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- III - 1 RBs 308/12
- Datum
- 27.11.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2012:1127.III1RBS308.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1, 2 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Die bloße Festsetzung einer geringen Geldbuße begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund der Rechtsbeschwerde.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Tatgericht die vorgebrachten Einwendungen in den Urteilsgründen sachgerecht aufgegriffen und auch verfassungsrechtlich erörtert hat.
Bei Konflikten zwischen elterlicher Glaubensfreiheit/Erziehungsrecht und dem staatlichen Bildungsauftrag ist im Einzelfall abzuwägen; eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 43 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW kommt in Betracht, wenn sonst kein schonender Ausgleich möglich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 83 Ss-Owi 93/12
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist (lediglich) eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das Amtsgericht hat die den Urteilsgründen zu entnehmenden Einwände des Betroffenen gegen die (Grund-)Schulpflicht in seine Erwägungen einbezogen und – ausführlich – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erörtert.
Zur allgemeinen Schulpflicht ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Der Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit der Eltern und ihrem Erziehungsrecht einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits ist durch Erteilung einer Befreiung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Einzelfall zu lösen, wenn sonst (objektiv) ein schonender Ausgleich nicht herbeigeführt werden kann und die Schule auch bei Beachtung ihrer Pflicht zur Neutralität und Toleranz Unterrichtsinhalte und -ziele durchsetzt, deren Gewicht hinter demjenigen der grundrechtlich geschützten Interessen einzelner Eltern und Schüler zurückbleibt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2011 – 19 A 610/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.