Auslieferung trotz türkischem Freispruch: Kein Auslieferungshindernis nach EuAlÜbk
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- Ausl 291/99 - 19 -
- Datum
- 08.11.2001
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2001:1108.AUSL291.99.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Freispruch in einem Drittstaat begründet nicht ohne Weiteres ein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk.
Das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) in der Form, dass es zwischen sämtlichen Vertragsstaaten wirkt, folgt aus Artikel 54 SDÜ; seine Schutzwirkung erstreckt sich nur auf die Vertragsstaaten des SDÜ.
Liegt kein anwendbares SDÜ/entsprechendes internationales Abkommen zwischen Drittstaat und ersuchendem Staat vor, ist eine in dem Drittstaat ergangene verfahrensabschließende Entscheidung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Auslieferung zu verhindern.
Nationale Auslieferungseinwendungen nach einschlägigen Vorschriften (z. B. § 33 IRG) sind zurückzuweisen, soweit internationale Verträge keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.
Leitsatz
Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtliche Vertragsstaaten beinhaltet.
Tenor
Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 17. September 1999 (Ausl. 291/99 - 19 -) die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen C D wegen der ihm in dem Steckbrief des Landesgericht Sankt Pölten (12 VR 567/99, 12 UR 95/99) vom 28. Juni 1999 zum Vorwurf gemachten Betäubungsmittelstraftat für zulässig erklärt.
Mit seiner persönlich verfassten Eingabe vom 21. Oktober 2001 macht der Verfolgte geltend, er sei wegen der ihm vorgeworfenen Straftat (Handeltreiben mit 4809 g Heroin, welches er am 24. September 1989 über gesondert verfolgten G J als Kurier nach Österreich hat verbringen lassen) rechtskräftig freigesprochen worden. Der Verfolgte hat eine - übersetzte - Abschrift des Urteils des zweiten Staatssicherheitsgerichts (Geschäftsnummer 1991/55; Urteilsnummer 1992/118) der Türkei vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er dort von dem genannten Tatvorwurf freigesprochen worden ist.
II.
Die vom Verfolgten erhobenen Einwendungen sind zurückzuweisen. Sie führen nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 IRG zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung. Das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) wegen des dem Verfolgten vorgeworfenen Tatgeschehens hindert die Auslieferung des Verfolgten vorliegend nicht. Zwar ist aufgrund des von ihm vorgelegten Urteils des türkischen Staatssicherheitsgerichts davon auszugehen, dass der Verfolgte wegen der ihm im Auslieferungsbegehren der Republik Österreich zur Last gelegten Straftat in der Türkei rechtskräftig freigesprochen worden ist. Jedoch begründet dies kein Auslieferungshindernis nach Artikel 9 S. 1 EuALÜbk. Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuALÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtlich Vertragsstaaten beinhaltet. Die Türkei ist jedoch weder Vertragspartner des SDÜ noch des EG -ne-bis-in-idem -Abkommens vom 25. Mai 1987. Damit bleibt es bei der mit Senatsbeschluss vom 17. September 1999 festgestellten Zulässigkeit der Auslieferung.