Berufung gegen Urteil des LG Aachen zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 9 U 201/06
- Datum
- 20.06.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2007:0620.9U201.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann das Berufungsgericht auf Grundlage eines Hinweisbeschlusses entscheiden, wenn der Berufungsführer nach Zustellung nicht mehr substantiiert Stellung nimmt.
Ein Hinweisbeschluss, dessen Gründe fortbestehen, kann zur Zurückweisung der Berufung führen, soweit der Berufungsführer keine durchgreifenden Einwendungen gegen die dargelegten Entscheidungsgründe vorträgt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen; das Berufungsgericht kann für das Berufungsverfahren den Streitwert bestimmen.
Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf prozessuale Vorschriften stützt (z. B. §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO), reicht die fehlende Reaktion des Berufungsführers auf einen Hinweisbeschluss regelmäßig aus, um ein förmliches Verfahren zu beenden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 61/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 61/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 293.534,48 EUR festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung des auf den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 17. April 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO, zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat, nachdem ihm der Hinweisbeschluss am 22. Mai 2007 zugestellt worden ist.