Berufung zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern auferlegt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 9 U 196/03
- Datum
- 18.03.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2004:0318.9U196.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung ist möglich, wenn die vorgebrachten Berufungsrügen und Sachvorträge keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies schließt die Kosten des Berufungsverfahrens ein.
Ein Beschluss kann zur Begründung auf die fortbestehenden Gründe eines früheren Senatsbeschlusses verweisen, sofern dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gewahrt bleibt.
Kostenentscheidungen im Beschlusswege können getroffen werden, ohne dass eine vollständige erneute Sachbehandlung erforderlich ist, wenn auf bereits dargelegte, fortbestehende Erwägungen verwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 278/02
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 3. November 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 278/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Zur Begründung des gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 1. März 2004 Bezug genommen.