Berichtigung eines Übertragungsfehlers im Urteil (§ 319 ZPO) – Einfügung von „hilfsweise“
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 9 U 155/12
- Datum
- 11.04.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2013:0411.9U155.12.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung eines offenbaren Übertragungsfehlers in einem Urteil, um den tatsächlich gewollten Wortlaut wiederherzustellen.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn der Fehler offensichtlich ist und die beabsichtigte Fassung aus dem Kontext oder sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung darf nicht die inhaltliche Entscheidung über den Rechtsstoff verändern, sondern beschränkt sich auf die Wiederherstellung des tatsächlich Gemeinten.
Wird ein Wort wie »hilfsweise« ergänzt, ist zulässig, was den Sinn der ursprünglichen Entscheidung klarstellt und nicht zu einer neuen Entscheidung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 505/11
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 19.02.2013 – 9 U 155/12 - wird wegen eines offenbaren Übertragungsfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5, vorletzter Absatz, heißen muss:
„Schließlich hat die Beklagte hilfsweise Schadensursächlichkeit des Fondsbeitritts und Höhe des Schadens bestritten.