Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 W 127/08
- Datum
- 05.01.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2009:0105.8W127.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Unterlagen beim Steuerberater einsehen und für seine Zwecke Kopien anfertigen kann.
Die Erforderlichkeit prozessualer Eilmaßnahmen (Dringlichkeit) entfällt, wenn gleichwertige, zumutbare Möglichkeiten der Einsichtnahme und Vervielfältigung bestehen.
Zur Begründetheit einer einstweiligen Verfügung gehört, dass ohne die Anordnung die Durchsetzung des Anspruchs oder die Verhinderung nachteiliger Beeinträchtigungen nicht auf anderem Weg erreichbar ist; alternative Einsichtsmöglichkeiten können dies verneinen.
Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde sind regelmäßig die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 421/08
Leitsatz
Eine Herausgabe von Buchführungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet aus, wenn der Antragsteller beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien für seine Zwecke fertigen kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2008 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.11.2008 - 15 O 421/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.