Berufung: Beklagter zur Zahlung weiterer 7.500 DM nebst Zinsen verurteilt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 75/98
- Datum
- 19.04.1999
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1999:0419.8U75.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Schlussurteil der Vorinstanz abändern und der Berufung teilweise stattgeben, soweit die Voraussetzungen für weitergehende Zahlungsansprüche vorliegen.
Ein im Teilanerkenntnisurteil bereits tituliertes Betragsverhältnis schließt nicht aus, dass das Berufungsgericht darüber hinaus weitere Zahlungen zuspricht.
Die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Unterliegen; das Berufungsgericht kann im Tenor anordnen, dass die Kosten der unterliegende Partei aufzuerlegen sind.
Urteile können als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz laufender Rechtsmittel ermöglicht wird.
Rubrum
Diese Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. September 1998 - 22 0 178/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den im Teilanerkentnisurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 1998 titulierten Betrag hinaus weitere 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1998 zu zahlen.
Die Kosten der Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.