Antrag auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 130/96
- Datum
- 15.04.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1998:0415.8U130.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur erfolgreich, wenn der im angefochtenen Urteil wiedergegebene Tatbestand unrichtig ist.
Wiedergegebene unstreitige Parteivorträge im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gelten nach § 314 ZPO als mündlich vorgetragen und begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung.
Wer im Berufungsrechtszug oder durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag nicht substantiiert gegen die im Tatbestand wiedergegebene Darstellung vorgeht, kann später keine Berichtigung wegen dieses Vorbringens durchsetzen.
Bei der Prüfung einer Tatbestandsberichtigung sind das Sitzungsprotokoll und das Vorbringen in den Vorinstanzen heranzuziehen; fehlen dort abweichende Angaben, spricht dies gegen eine Berichtigung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 601/93
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 16.02.1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach § 320 Abs.1 ZPO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Tatbestand des Senatsurteils vom 16.02.1998 ist nicht unrichtig.
Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, "sie betreibe aufgrund erstmaliger Genehmigung aus dem Jahre 1958 den Flughafen .........." und macht geltend, eine erstmalige Genehmigung des Flughaftens im Jahre 1958 sei von ihr nicht vorgetragen worden. Dabei übersieht die Beklagte, daß die beanstandete Wiedergabe unstreitigen Parteivorbringens wörtlich bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU 3 Abs.2) enthalten ist, ohne daß die Beklagte dem mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist oder im Berufungsrechtszug insoweit etwas anderes vorgetragen hat. Auch dem Sitzungsprotokoll vom 10.10.1996 läßt sich für ein abweichendes Parteivorbringen im Sinne der nunmehr begehrten Berichtigung nichts entnehmen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils beweist damit gem. § 314 ZPO, daß die Parteien eine erstmalige Genehmigung des Flughafens im Jahre 1958 mündlich vorgetragen haben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20.Aufl. § 314 Rdnr.1). Angesichts dessen ist für eine Tatbestandsberichtigung des Senatsurteils in diesem Punkt kein Raum.