Treffer
OLG Köln Beschluss

Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom Erscheinen verletzt rechtliches Gehör

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
1. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
81 Ss-OWi 29/09
Datum
02.04.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2009:0402.81SS.OWI29.09.00
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung. Das Amtsgericht hatte ihn zuvor vom persönlichen Erscheinen entbunden, führte aber keine Sachentscheidung durch. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zu, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach einer wirksamen Entbindung lagen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch darf nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht wegen Ausbleibens des Betroffenen verworfen werden, wenn dieser wirksam von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist.

2

Die unzulässige Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie eine sachliche Würdigung der Einwendungen des Betroffenen verhindert.

3

Nach einer Entbindung vom persönlichen Erscheinen ist nach § 74 Abs. 1 OWiG in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden.

4

Der Betroffene ist nach einer Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht verpflichtet, einen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Hauptverhandlung zu beauftragen.

5

Das Ausbleiben des Verteidigers eröffnet keine Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG und rechtfertigt keine Einspruchsverwerfung.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

3

„I.

4

Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 12.08.2008, zugestellt am 19.08.2008 (Bl. 43 d.VV.), ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindig­keit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 11.3.5. BKatV ein Bußgeld von 62,50 € verhängt worden (Bl. 40 ff. d.VV.).

5

Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.08.2008, eingegangen per Fax am selben Tag (Bl. 44 d.VV.), Einspruch eingelegt.

6

Auf Antrag seines Verteidigers vom 23.01.2009 (Bl. 9 f. d.A.) hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 28.01.2009 (Bl. 14 d.A.) - 804 OWi 337/08 - den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden. In der Hauptverhandlung sind der Betroffene und sein Verteidiger nicht erschienen (Bl. 15 f. d.A.).

7

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Köln den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei in dem Termin zur Haupt­verhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben (Bl. 17 f. d.A.).

8

Gegen dieses Urteil, das dem Verteidiger formlos und dem Betroffenen am 07.02.2009 zugestellt worden ist (Bl. 16 R, 41 d.A.), hat der Betroffene mit am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 19 ff. d.A.) Rechts­beschwerde eingelegt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

9

II.

10

Die nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zuzulassende und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

11

Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist in einer den Begründungserfordernissen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise eingelegt worden. Der Inhalt der von dem Betroffenen erhobenen Rüge ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung, ob dem Amtsgericht bei der Beurteilung der im Urteil festgestellten tatsächlichen Umstände Rechts­fehler unterlaufen sind und aufgrund welcher Tatschen der Betroffene eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht.

12

Der Betroffene hat dargelegt, dass seinem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhand­lung mit der Begründung, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe und darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch mache, durch Beschluss vom 28.01.2009 stattgegeben wurde. Gleichwohl sei eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt worden, sondern sein Einspruch mit der Begründung, er sei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern­geblieben, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden.

13

Da nach der Entbindung des Betroffenen von dem persönlichen Erscheinen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorlagen, ist der Betroffene durch diese Entscheidung in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

14

Eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Einspruchsverwerfung kann nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzen, sondern zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die gerügte Verfahrensweise dazu führt, dass sachliche Einwendungen des Betroffenen unberücksichtigt bleiben; denn der Anspruch eines Betroffenen auf sachliche Würdigung seines Vorbringens darf nicht durch eine unzulässige Einspruchs­verwerfung seines Inhalts beraubt werden (OLG Bamberg v. 07.08.2007 - 3 Ss OWi 764/07 - VRS 113, 284 ff.).

15

Das Gericht hat - trotz Entbindung von dem persönlichen Erscheinen - lediglich das Verwerfungsurteil ausgesprochen, statt nach § 74 Abs. 1 OWiG zu verfahren und eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

16

Es ist unerheblich, dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, da der Betroffene durch § 73 Abs. 3 OWiG nicht verpflichtet wird, im Falle einer Entbindung vom Erscheinen einen Verteidiger zu beauftragen (vgl. OLG Jena VRS 106, 301 [= zfs 2004, 235]) und § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin im Falle des Ausbleibens des Verteidigers nicht anwendbar ist (SenE vom 26.03.2004 - Ss 125/04 Z - 67 Z - = NZV 2004, 655 [= VRS 107, 312]).

17

Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zuzulassende Rechts­beschwerde muss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.

18

Die Sache ist gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.“

19

Dem stimmt der Senat zu (vgl. OLG Hamm VRS 101, 127 = DAR 2001, 519 = NZV 2001, 491 = zfs 2002, 44; OLG Koblenz zfs 2004, 90).

20

Das angefochtene Urteil ist nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern beruht dabei auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht hat den von ihm selbst zuvor als begründet erachteten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung übergangen. Unter Berücksichtigung dieses Antrags und der dazu ergangenen Entscheidung hätte es den Einspruch nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verwerfen dürfen. Da schon darin eine Gehörsverletzung begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht sich bei der gebotenen Sachentscheidung mit entscheidungserheblichen Einwendung des Betroffenen gegen den verfahrensgegenständlichen Vorwurf einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte befassen müssen. Es ist deshalb unschädlich, dass der Rechtsbeschwerdebegründung dazu nichts zu entnehmen ist.

Zitiert (1)