Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschwerde gegen Zurückweisung des Arrestantrags: Arrestgrund nicht glaubhaft

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
7 W 44/17
Datum
23.10.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2017:1023.7W44.17.00
Quelle
Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem sein Arrestantrag zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wurde. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller keinen glaubhaften Arrestgrund vorgetragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über Arrestanträge statthaft.

2

Für die Anordnung eines Arrests ist der Arrestgrund vom Antragsteller glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.

3

Fehlt die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes, ist die Zurückweisung des Arrestantrags durch das Gericht nicht zu beanstanden.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 327/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.09.2017 (32 O 327/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 09.10.2017 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Beschwerdewert: 9.354,56 EUR

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