Beschwerde gegen Zurückweisung des Arrestantrags: Arrestgrund nicht glaubhaft
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 W 44/17
- Datum
- 23.10.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2017:1023.7W44.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über Arrestanträge statthaft.
Für die Anordnung eines Arrests ist der Arrestgrund vom Antragsteller glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Fehlt die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes, ist die Zurückweisung des Arrestantrags durch das Gericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 32 O 327/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.09.2017 (32 O 327/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 09.10.2017 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 9.354,56 EUR