Sofortige Beschwerde wegen Nichtraucherhaftraum: Anspruch gegen Land NRW nicht schlüssig
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 W 101/08
- Datum
- 27.01.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2009:0127.7W101.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist statthaft und zulässig; ihr Erfolg setzt jedoch die schlüssige Darlegung des geltend gemachten Anspruchs voraus.
Ein Anspruch gegen das Land als Träger hoheitlicher Aufgaben (Amtshaftung) ist vom Anspruchsteller substantiiert und schlüssig darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Vorschaltverfahrensgesetz N.W. und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung können als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB einzustufen sein.
Eine Kostenentscheidung kann nach § 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO unterbleiben, wenn das Gericht dies für nicht veranlasst hält.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 120/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen nicht schlüssig dargetan. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, um Zuweisung eines Nichtraucherhaftraums nachgesucht zu haben. Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorschaltverfahrensgesetz N.W. und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).