Zurückweisung von Anhörungsrüge/Gegenvorstellung mangels neuer Gesichtspunkte
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 VA 28/19
- Datum
- 02.06.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2020:0602.7VA28.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung oder Beschlussergänzung vorgetragenes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Argumente enthält, die nicht bereits von der Kammer berücksichtigt wurden.
Fehlen neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, kann das Gericht das Begehren kostenpflichtig zurückweisen.
Das Gericht darf wiederholte, nicht substanziierte Unterstellungen lediglich zu den Akten nehmen und muss gleichartige Eingaben nicht förmlich bescheiden.
Die unterschiedliche Bezeichnung eines Eingriffsrechtsbegehrens entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, konkrete und entscheidungserhebliche Einwendungen substantiiert darzulegen.
Tenor
In dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
XXX
gegen
XXX
wird das als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung, Beschlussergänzung und Ablehnungsgesuch bezeichnete Petitum des Antragstellers vom 26.05.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen, da es keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufzeigt, die der Senat in seinen beiden Beschlüssen vom 24.03.2020 und vom 13.03.2020 nicht bereits berücksichtigt hätte.
Der Senat wird weitere Anträge, die sich in einer Wiederholung und Vertiefung bereits früher erhobene Unterstellungen erschöpfen, nur noch zu den Akten nehmen, nicht jedoch förmlich bescheiden.