Treffer
OLG Köln Beschluss

Berufung der Klägerin gegen LG-Urteil zurückgewiesen (OLG Köln, 7 U 98/22)

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
7 U 98/22
Datum
08.09.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2022:0908.7U98.22.00
Quelle
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.05.2022 wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Das Gericht erließ den Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und verweist zur Begründung auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss; eine Stellungnahme der Klägerin blieb aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht nach § 522 Abs. 2 ZPO ein Hinweisbeschluss und bleibt eine Stellungnahme der Rechtsmittelführerin aus, kann das Berufungsgericht die Entscheidung unter Berufung auf den Hinweisbeschluss ohne weitergehende Begründung treffen.

2

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

3

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, gestützt auf §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4

Ein Hinweisbeschluss rechtfertigt die Verweisung auf dessen Ausführungen zur Sache, wenn die Partei keine substantiierten Einwendungen vorbringt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 7/22) vom 03.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.370,11 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.07.2022 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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