Berichtigung des Tenors nach § 319 I ZPO: Berufung auf Beklagte statt Klägerin
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 32/13
- Datum
- 12.11.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2013:1112.7U32.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten in seinem Urteil, insbesondere im Tenor, berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Fehler offenkundig ist und ohne erneute Sachverhalts- oder Rechtswürdigung festgestellt werden kann.
Die Korrektur kann die Bezeichnung der Partei betreffen, der eine Berufung zugerechnet wird (z. B. Änderung von ‚Klägerin‘ zu ‚Beklagte(n)‘), sofern diese Zuordnung offensichtlich unrichtig ist.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ändert nicht den materiellen Gehalt des Urteils und ersetzt kein Rechtsmittel gegen die inhaltliche Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 126/12
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext
Tenor
Das Urteil des Senats vom 30.09.2013 – 7 U 32/13 – wird gem. § 319 I ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor dahingehend berichtigt, dass es statt
„Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 teilweise dahingehend abgeändert, …...“
heißen muss:
„Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 - teilweise dahingehend abgeändert, …...“