Tenorberichtigung: Kostenentscheidung auf 'Berufungskläger' geändert (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 176/94
- Datum
- 27.04.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1995:0427.7U176.94.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offensichtlicher Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler im Tenor eines Urteils ohne erneute Sachentscheidung.
Eine Tenorberichtigung kann die Klarstellung der Kostentragung betreffen, wenn die ursprüngliche Wortwahl den tatsächlich vom Gericht gewollten Inhalt nicht zutreffend wiedergibt.
Die Berichtigung ist darauf beschränkt, den verlautbarten Willen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung zu präzisieren; inhaltliche Entscheidungen bleibt sie nicht zugunsten einer neuen rechtlichen Bewertung.
Schreib- oder Übertragungsfehler im Urteilstext sind durch Berichtigung zu beseitigen, soweit ohne sie der Sinn der Entscheidung missverständlich bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 0 67/94
Rubrum
Diese Entscheidung hat außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das am 30. März 1995 verkündete Urteil des Senats wird im Kastenausspruch des Tenors gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es statt
„Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt"
richtig heißen muß:
"Dem Berufungskläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."