Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unvollständigkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 115/71
- Datum
- 02.10.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1972:1002.7U115.71.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht den Tenor eines Urteils von Amts wegen berichtigen, wenn eine offenbare Unvollständigkeit vorliegt.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn die Entscheidungsgründe eindeutig erkennen lassen, dass eine im Tenor unterbliebene Entscheidung getroffen wurde.
Die Berichtigung dient allein der Herbeiführung von Übereinstimmung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen und ersetzt keine materielle Neuentscheidung.
Fehlt eine Abweisung im Tenor, die aus den Urteilsgründen hervorgeht, ist die Ergänzung des Tenors zur Beseitigung der Offenbarung unvollständigen Wortlauts erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 201/70
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 24. August 1972 wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin ergänzend berichtigt, dass der Absatz: "Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen" nunmehr lautet:
"Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen."
Gründe
In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgesprochen und im einzelnen dargelegt, dass die Klage nicht begründet ist, soweit sie über den im zweiten Absatz des Urteilsausspruchs unter Ziff. l) und 2) umschriebenen Umfang hinausgeht. Eine diesen Urteilsgründen entsprechende Abweisung der weitergehenden Klage ist bei der Formulierung des Urteilstenors versehentlich unterblieben. Diese offenbare Unvollständigkeit war daher nach § 319 ZPO zu berichtigen.